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   BFH, 15.05.2008 - III S 10/08   

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https://dejure.org/2008,18702
BFH, 15.05.2008 - III S 10/08 (https://dejure.org/2008,18702)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2008 - III S 10/08 (https://dejure.org/2008,18702)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - III S 10/08 (https://dejure.org/2008,18702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge auf die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.09.2007 - III S 27/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - III S 10/08
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2006 - X S 13/06

    NZB: unzulässiges Rechtsmittel, abgelehnter Antrag auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - III S 10/08
    Denn eine Gegenvorstellung ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2007 - III S 33/06

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - III S 10/08
    Mit diesem Vorbringen kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO, die auf die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist, nicht gehört werden (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 5 V 5085/08

    Keine Kostenentscheidung nach § 137 FGO bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit

    Selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Gegenvorstellung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen gerügt wird, dass schwerwiegende Grundrechtsverstöße voliegen oder dass die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 19.05.2008 - III S 29/08, nicht veröffentlicht und Beschluss vom 15.5.2008 - III S 10/08, nicht veröffentlicht).
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